Alles auf Anfang Ein Zweitstudium beginnen
Nach dem Abschluss des Bachelor-Studiums an der TH Köln war sofort klar, dass es das nicht gewesen sein kann. Die Wissenschaft und vielleicht sogar die Forschung interessieren mich zu sehr, als das ein eher praxisorientierter Bachelor an der Technischen Hochschule Köln meine Neugierde stillen könnte. Und auf einmal wurde ein altes Ziel greifbar: Das Studium der Politikwissenschaft.
Aber einen Schritt zurück. Nach dem Bachelor stehen der:dem Student:in grob drei Möglichkeiten offen: Ins Berufsleben gehen, etwas zwischen Berufsleben und Studium stellen, zum Beispiel ein Auslandsjahr, oder weiterstudieren. Bei mir sollte es eben ein weiteres Studium sein. Der vielleicht klassischste Schritt dürfte der Weg in den Master sein. Als eine Option bewarb ich mich daher auf den Master Medienwissenschaft an der HU Berlin und wurde, nach einigem Papierkram wegen der Anerkennung von Modulen, auch angenommen. Es gibt jedoch eine weitere Möglichkeit: Ein Zweitstudium.
Daher bewarb ich mich, jetzt war es mir durch das Erststudium erst möglich, für den Bachelor Politikwissenschaft an der Freien Universität Berlin. Bei der Bewerbung auf ein Zweitstudium gibt es allerdings einiges zu beachten.
Note des Erststudiums und Begründung des Zweitstudienwunsches zählen
Von einigen Ausnahmen abgesehen gilt bei einem Zweitstudium in den meisten Bundesländern ein anderer Bewerbungsprozess. Statt wie bei einer Masterbewerbung sich mit der Note des Bachelors zu bewerben und auf den Numerus Clausus zu achten, zählt eine Kombination aus der Note im Erststudium und der Begründung des Zweitstudienwunsches. Beides trägt zu gleichen Teilen zu einem Punktwert bei, auf dessen Grundlage die Zulassung zum Zweitstudium durchgeführt wird.
Die Note des Erststudiums, die 50 % ausmacht, ist zwischen ein bis vier Punkten wert. Einen Punkt erhält hier jede:r Bewerber:in. Bei einer befriedigenden Note gibt es zwei, bei gut und voll befriedigend drei und eine ausgezeichnete oder sehr gute Note ist vier Punkte wert.
Neben der Note trägt außerdem die Begründung des Zweitstudienwunsches zu 50 % zum Punktwert bei. Dabei wird zwischen fünf Fallgruppen unterschieden, die zwischen neun und einem Punkt wert sind. Folgende Angaben sind auf das Berliner Hochschulgesetz bezogen, andere Bundesländer haben vergleichbare Bewertungsmaßstäbe:
- Fallgruppe 1: Zwingende berufliche Gründe
Ein Beruf wird angestrebt, der zwei abgeschlossene Studiengänge zwingend erfordert: 9 Punkte - Fallgruppe 2: Wissenschaftliche Gründe
Die wissenschaftlichen Gründe sind gewichtig und durch den wissenschaftlichen Werdegang belegt: 7 Punkte
Die wissenschaftlichen Gründe sind von besonderem Gewicht und durch Leistungen belegt: 9 Punkte
Die Gründe sind von überragender wissenschaftlicher Bedeutung, durch hervorragende Leistungen belegt und von besonderem allgemeinem Interesse: 11 Punkte - Fallgruppe 3: Besondere berufliche Gründe
Die berufliche Situation wird dadurch erheblich verbessert, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt: 7 Punkte - Fallgruppe 4: Sonstige berufliche Gründe
Obwohl das weitere Studium keine sinnvolle Ergänzung darstellt, wird die berufliche Situation durch das Zweitstudium aus sonstigen Gründen erheblich verbessert: 4 Punkte - Fallgruppe 5: Sonstige Gründe: 1 Punkt
Die Begründung des Zweitstudienwunsches
Es wird direkt klar, wie bedeutend die Begründung ist. Während die Note, die über drei oder mehr Jahre erreicht wurde, maximal vier Punkte wert ist, bringt die Begründung bis zu neun Punkten. Hier ist also noch eine Menge rauszuholen, auch wenn die Note des Erststudiums vielleicht nicht zur Kategorie ausgezeichnet gehört.
Wichtig ist im Hinterkopf zu behalten: Es geht nicht darum zu beschreiben, warum man das Fach mag. Es geht darum möglichst exakt die Fallgruppen, die das jeweilige Hochschulgesetz vorsieht, abzubilden. Dafür musste ich, und jetzt vielleicht gerade du, herausfinden, welcher Fall auf die meine und deine Situation passen. Fangen wir als strukturierte Menschen bei der Prüfung vorne an: Bei den erreichbaren neun Punkten in Fallgruppe 1.
Dafür braucht es „zwingende berufliche Gründe“. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass diese Gründe vorliegen. Diese Fallgruppe ist für Berufe gedacht, die nicht ausgeübt werden dürfen, ohne dass man zwei verschiedene Studiengänge abgeschlosse hat. Das ist zum Beispiel bei dem:der Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurg:in der Fall, die sowohl ein Studium der Zahnmedizin als auch der Humanmedizin abschließen müssen. Ein anderes noch exotischeres Beispiel ist der:die Stabsapotheker:in bei der Bundeswehr. Diese müssen neben Pharmazie auch Lebensmittelchemie studieren. Dafür gibt es neun Punkte für die Bewerbung für das Zweitstudium
Fallgruppe 2 mutet ebenfalls nicht besonders wahrscheinlich an, nämlich wissenschaftliche Gründe. Die sind entweder gewichtig und „durch den wissenschaftlichen Werdegang belegt“ (sieben Punkte) oder von „besonderem Gewicht und durch Leistungen belegt“ (neun Punkte). Sind die Gründe sogar von „überragender wissenschaftlicher Bedeutung, durch hervorragende Leistungen belegt und von besonderem allgemeinem Interesse“, landen elf Punkte auf deinem Konto. Hast du im Erststudium bereits wissenschaftlich gearbeitet und kannst das entsprechend nachweisen, zum Beispiel durch Tätigkeiten als studentische Hilfskraft in der Forschung oder durch einen gewichtigen Beitrag deiner Thesis an der Forschung, lassen sich womöglich sieben oder neun Punkte ergattern. Die elf Punkte dagegen dürften nur für absolute Ausnahmen einschlägig sein. In einem Bachelro lassen sich vielleicht hervorragende Leistungen erbringen, Gründe überragender wissenschaftlicher Bedeutung anzuführen, dürfte für Bachelorabsolvent:innen selten möglich sein. Das ist unter Umständen bei mehreren Abschlüssen möglich. Aber selbst dann halte ich die Hürde des „besonderne allgemeinen Interesses“ für nahezu unerreichbar hoch und kaum nachzuweisen.
Mit der Fallgruppen 3 bewegen wir uns in die Niederungen der gewöhnlichen Zweitstudiumbewerber:innen. Hier bin ich richtig. Besondere berufliche Gründe bringen sieben Punkte, wenn das Erststudium durch das Zweitstudium sinnvoll ergänzt wird. Diese Argumentation konnte ich führen und erhielt die sieben Punkte der Fallgruppe 3. Zusätzlich argumentierte ich als Backup aber auch für Fallgruppe 4: Sonstige berufliche Gründe. Die sind dann einschlägig, wenn das Erststudium zwar nicht sinnvoll ergänzt wird, aber zumindest die berufliche Situation verbessert wird. Zumindest Fallgruppe 4 dürfte sich in fast jedem Fall argumentativ herleiten lassen, da zumindest das Spektrum der möglichen Berufe in fast jedem Fall – zumindest minimal – erweitert werden dürfte. Zwischen Fallgruppe 3 und 4 ist also der Rahmen, in dem sich die meisten Bewerber:innen sinnvollerweise bewegen sollten. Fallgruppe 5 trifft ein, wenn keine anderen Fallgruppen erreicht wurden. Dafür gibt es einen Punkt.
Die Begründung des Zweistudienwunsches ist also irgendwo zwischen 15 und zwei Punkten wert. In meine Fall war es dann schlussendlich eine Kombination aus vier Punkten für die Note und sieben Punkte für besondere berufliche Gründe, also Fallgruppe 3. Damit kam ich auf elf Punkte. Neun Punkte waren zur Zulassung zum Zweitstudium nötig, so viel wie noch nie in den letzten Jahren. Die sonstigen beruflichen Gründe, also vier Punkte, plus vier Puntke für die Note, hätten daher nicht ausgereicht. Ende gut, alles gut.